Instanzenzug: S 17 U 280/06
Gründe:
I
1Die Klägerin hat mit am 16.7.2014 beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom 10.7.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.6.2014 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.3.2014 eingelegt und diese begründet. Nach gerichtlichem Hinweis auf eine mögliche Fristversäumung hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Die gut ausgebildete und als zuverlässig erprobte Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten habe aus ihr selbst nicht erklärlichen Gründen den Ablauf der Beschwerdefrist mit dem 17.7.2014 errechnet und diese Frist auf der Urteilsausfertigung, im Fristenkalender und in der Handakte vermerkt sowie als Vorfrist den 10.7.2014 notiert.
2Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und der Beschwerde nicht stattzugeben. Sie halten die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht für gegeben und die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig bzw unbegründet.
II
3Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist mangels fristgemäßer Einlegung unzulässig.
41. Der Klägerin ist auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.
5Zwar ist eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich möglich (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 7). Nach § 67 Abs 1 SGG setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, und er die Wiedereinsetzung beantragt. Nach § 67 Abs 2 Satz 2 SGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen.
6Vorliegend hat die Klägerin durch ihren Antrag und die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass sie oder ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen muss, ohne Verschulden gehindert waren, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) einzuhalten. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen, sog Routinefristen, qualifizierten Angestellten übertragen ( - SozR 4-1500 § 67 Nr 6). Für besonders wichtige Fristen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens geht die Rechtsprechung hingegen davon aus, dass der Anwalt selbst die Fristberechnung vornehmen muss (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 67 RdNr 9). Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, auch wenn er die Fristenkontrolle qualifiziertem Personal übertragen hat, eigenverantwortlich selbst nachprüfen, ob die Frist zutreffend berechnet worden ist und ob der Fristablauf bevorsteht, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl zB - Juris; - NJW 2008, 3439 mwN; vgl auch - HFR 1990, 392; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 67 RdNr 9e).
7Die Klägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Da als Vorfrist der 10.7.2014 notiert worden war, hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Fertigung des Schriftsatzes vom 10.7.2014 an diesem Tag überprüfen müssen, ob der Ablauf der Beschwerdefrist zutreffend berechnet worden war. Hierbei hätte ihm der Fehler im Hinblick auf das Datum des Eingangsstempels des Urteils des LSG mit dem 13.6.2014 sowie dem Vermerk zum Fristende "Beschwerde 17.7.2014" auffallen und das Fristende von ihm nachberechnet werden müssen. Wäre er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, wäre noch ausreichend Zeit verblieben, den Schriftsatz vom 10.7.2014 noch an dem selben Tag oder spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, dem 14.7.2014, fristgemäß an das BSG, ggf per Fax, zu übersenden.
82. Die Beschwerde ist unzulässig.
9Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil wurde der Klägerin am 13.6.2014 zugestellt. Damit lief die Frist zur Einlegung mit Ablauf des 14.7.2014, eines Montags, ab. Da die Beschwerde erst am 16.7.2014 bei dem BSG einging, ist sie nicht fristgerecht eingelegt worden.
10Da die Beschwerde unzulässig ist, ist sie ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
113. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die Kosten der Beigeladenen, die mit ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen obsiegt hat, der Klägerin aufzuerlegen.
124. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 36 Abs 2 GKG entsprechend der im Beschwerdeverfahren streitigen Höhe der Beitragsforderung für Lernende für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von 4543,18 Euro festzusetzen. Nach Mitteilung der Beklagten, der die übrigen Beteiligten nicht widersprochen haben, betrug die Beitragsforderung hinsichtlich der Lernenden für das Jahr 2003 1067,20 Euro und für das Jahr 2004 3475,98 Euro, insgesamt damit 4543,18 Euro. Dieser Betrag ist nicht gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 GKG zu erhöhen, weil insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Differenz der Beitragsforderungen der Jahre 2003 und 2004 im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, dass und welche offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Beitragsfestsetzungen bestehen könnten.
Fundstelle(n):
TAAAE-83596