BGH Beschluss v. - I ZB 46/14

Instanzenzug:

Gründe

1I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat richtet. Die Anhörungsrüge ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2002, 2181; Beschluss vom - I ZB 5/07, [...]). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (, NJW 2005, 2017; Beschluss vom - I ZB 78/13, [...]).

2II. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (, NJW 2008, 2635 f.; , MMR 2012, 766 Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.

Fundstelle(n):
LAAAE-83577