Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision
Leitsatz
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs.
Gesetze: § 72 Abs 1 S 1 ArbGG
Instanzenzug: Az: 19 Ca 13099/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 770/13 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 543/16 Nichtannahmebeschluss
Gründe
1I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, über Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die sich darüber hinaus gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung richtet, insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist, und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteilstenors lautet:
2Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt:
3Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zulassung der Revision erreichen.
4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist. Gegen das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.
51. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs ( - Rn. 21 mwN).
62. Die vom Landesarbeitsgericht tenorierte Beschränkung der Zulassung ist danach unzulässig. Die „Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen“ und die vom Berufungsgericht im Hinblick hierauf vorgenommenen „Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung“ sind weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor.
73. Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt (vgl. - zu II 3 der Gründe, BAGE 105, 308; - 10 AZB 20/14 - Rn. 10). Damit ist auch für den Kläger das Rechtsmittel der Revision eröffnet worden.
8III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
9IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0
Fundstelle(n):
TAAAE-83570