Anwendung des § 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG
Leitsatz
1. Eine ausländische Familienstiftung wird im Rahmen der Zurechnung nach § 15 AStG als Subjekt der Erzielung von Einkünften
angesehen, deren – dem Stifter anteilig zuzurechnendes – Einkommen nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften
– unter Einbeziehung der nach deutschen Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigenden Freibeträge, also
auch des § 8b KStG – zu ermitteln ist. Aus der Vergleichbarkeit dieses zweistufigen Verfahrens mit der Ermittlung der Einkünfte
im Rahmen einer Organschaft folgt nicht die aus § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG angeordnete Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des §
8b KStG auch für § 15 AStG (Anschluss an ).
2. Aus der Änderung des AStG durch Art. 9 JStG 2009 v. (BGBl I 2008, 2794) folgt nichts anderes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 356 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2015 S. 235 KÖSDI 2015 S. 19273 Nr. 4 TAAAE-83518
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