Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastung anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungszeiträumen
Leitsatz
1. Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder
leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch
des Kostenrisikos – eingegangen sein.
2. Kommt der Zivilrechtsstreit in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen
Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen
hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Abflussjahr insoweit wieder
rückgängig zu machen.
3. Die Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten „Kostenaufhebung” sind nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz
der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen in diese Jahre „zurückzutragen”. Vielmehr sind die geltend gemachten
Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen
hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 75 Nr. 3 EFG 2015 S. 408 Nr. 5 EStB 2015 S. 328 Nr. 9 StBW 2015 S. 207 Nr. 6 VAAAE-83513
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