Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerschuldners
Leitsatz
1. Das Recht des Schenkers, unter bestimmten Voraussetzungen seinen 4/5-Anteil am Grundstück von dem Beschenkten zurückfordern
und seinem Vermögen wieder zuführen zu können, hat Vermögenswert. Der spätere unentgeltliche Verzicht auf dieses Recht ist
eine unter den Voraussetzungen des § 1 AnfG (Gläubigerbenachteiligung) durch Duldungsbescheid gegenüber dem Beschenkten anfechtbare
Rechtshandlung.
2. Ein Einspruchsverfahren gegen einen Duldungsbescheid, der sich durch die Unterbrechung nicht erledigt hat, wird mit der
Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann
das Verfahren durch einfache Erklärung gegenüber dem FA entsprechend § 17 Abs. 1 S. 2 AnfG aufnehmen.
3. Im sog. vereinfachten Insolvenzverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 S. 1 InsO nicht der Treuhänder
anstelle des Insolvenzverwalters, sondern der Gläubiger und damit bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis das FA berechtigt,
das unterbrochene Verfahren fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Jedoch gehört der Anfechtungsanspruch
nunmehr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO) und das FA darf das Verfahren nur noch „fremdnützig” zugunsten der Masse fortführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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