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FG München Urteil v. - 14 K 2328/11 EFG 2015 S. 346 Nr. 5

Gesetze: AnfG § 1, AnfG § 2, AnfG § 4, AnfG § 17 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1, AO § 5, InsO § 313 Abs. 2 S. 1, InsO § 143

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners

Leitsatz

1. Das Recht des Schenkers, unter bestimmten Voraussetzungen seinen 4/5-Anteil am Grundstück von dem Beschenkten zurückfordern und seinem Vermögen wieder zuführen zu können, hat Vermögenswert. Der spätere unentgeltliche Verzicht auf dieses Recht ist eine unter den Voraussetzungen des § 1 AnfG (Gläubigerbenachteiligung) durch Duldungsbescheid gegenüber dem Beschenkten anfechtbare Rechtshandlung.

2. Ein Einspruchsverfahren gegen einen Duldungsbescheid, der sich durch die Unterbrechung nicht erledigt hat, wird mit der Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren durch einfache Erklärung gegenüber dem FA entsprechend § 17 Abs. 1 S. 2 AnfG aufnehmen.

3. Im sog. vereinfachten Insolvenzverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 S. 1 InsO nicht der Treuhänder anstelle des Insolvenzverwalters, sondern der Gläubiger und damit bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis das FA berechtigt, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Jedoch gehört der Anfechtungsanspruch nunmehr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO) und das FA darf das Verfahren nur noch „fremdnützig” zugunsten der Masse fortführen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 346 Nr. 5
LAAAE-83512

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FG München, Urteil v. 16.10.2014 - 14 K 2328/11

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