Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für in Besprechungen ausgeschenkten Wein; Höhe
des Abzugs von Unterhaltsleistungen, wenn auch eine andere Person den Berechtigten unterstützt
Leitsatz
1) Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für den Erwerb von Wein zum Ausschank anlässlich
von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen sind Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,
für die die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gelten.
2) Die Darreichung von alkoholhaltigen Getränken überschreitet die Grenze einer "Aufmerksamkeit", für die das Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gilt.
3) Reisekosten, die zu einem unbedeutenden beruflichen Anteil veranlasst sind, bleiben in vollem Umfang steuerlich unberücksichtigt.
4) Die Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG findet ungeachtet dessen Anwendung, ob die weiteren Abzugsberechtigten
einen Antrag auf Abzug ihres Anteils gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt haben.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 18/2015 S. 1299 AAAAE-83507
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FG Münster, Urteil v. 28.11.2014 - 14 K 2477/12 E,U
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