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BFH 08.10.2014 VI R 82/13, BBK 3/2015 S. 108

Steuerrecht | Steuererklärung per Telefax

Der BFH hält es für zulässig, dass eine in Papierform abzugebende Einkommensteuererklärung per Telefax an das FA fristwahrend übermittelt wird. Ebenso ist es nach dem BFH zulässig, dass bei einer postalisch übermittelten ESt-Erklärung das Deckblatt mit der Unterschrift aus einer Telefaxkopie besteht. In beiden Fällen liegt eine eigenhändige Unterschrift vor (§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO ), so dass die Steuererklärung wirksam ist.

Nach [i]Kopiertes Deckblatt ausreichend dem BFH soll die Eigenhändigkeit der Unterschrift sicherstellen, dass der Unterzeichner ermittelt werden kann und dass er die Verantwortung für den Inhalt der Steuererklärung übernimmt. Dieser Zweck wird auch bei einer Unterschrift in Form einer Kopie erreicht; um eine solche Kopie handelt es sich nämlich sowohl bei der Übermittlung per Telefax als auch bei der Überse...

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