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Steuererklärung per Fax
Die Abgabe einer unterschriebenen Einkommensteuererklärung per Telefax ist wirksam und fristwahrend
Der BFH überträgt die in Gerichtsverfahren für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze geltenden Grundsätze auf die Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Solche Erklärungen können deshalb auch durch ein Telefax wirksam beim Finanzamt eingereicht werden. Hierzu ist erforderlich, dass sie nach amtlichem Vordruck abgegeben werden, die für die Durchführung einer Veranlagung erforderlichen Mindestangaben enthalten und vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Darauf, ob der Steuerpflichtige tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung genommen hat, kommt es nicht an.S. 6
Ausgangsfall
Die Klägerin war im Streitjahr 2007 als Lehrerin tätig und erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Sie beauftragte eine Steuerberaterin mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2007. Weil die Klägerin urlaubsbedingt abwesend war, tauschte sie sich mit ihrer Steuerberaterin telefonisch über den Inhalt der Erklärung aus. Sie unterschrieb das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung und faxte es ihrer Tochter, die am die komprimierte Einkommensteuererklärung im Original zusammen mit dem zugefaxten Deckblatt beim Finanzamt ...