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Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust
BFH hält § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 für verfassungskonkorm
Der BFH hat entschieden, dass die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Verlusts i. S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft gem. §§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. mit § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 beurteilt der BFH als verfassungsgemäß. Ein steuerfreier Zuschuss sei nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen.S. 4
Sachverhalt
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die verheirateten Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war zu 20 % an einer GmbH beteiligt, deren Stammkapital 25.000 € betrug. Im März 2011 wurde die Auflösung dieser GmbH beschlossen. In der Einkommensteuererklärung für 2011 wurde ein Auflösungsverlust in Höhe von 25.000 € geltend gemacht, der sich durch Addition des Anteils am Stammkapital (5.000 €) und des Anteils...