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Finanzgerichtsordnung | Erfordernis der Divergenzanfrage – Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Nach dem hat ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat aber weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann.
Im Ausgangsverfahren wollte der seit 2009 wieder für die außergewöhnlichen Belastungen zuständige VI. Senat des BFH (sog. Lohnsteuersenat) für den Fall einer Adoption von der ständigen Rechtsprechung des früher zuständigen Senats abweichen. Bei dem, nur noch beiläufig mit diesen Fragen befassten III. Sena...