Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung | Rückstellung wegen Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Ein Handelsvertreter mit gewerberechtlicher Zulassung gem. §§ 34c, 34d GewO, der für einen Versicherungsmakler tätig wird, ist nach dem gesetzlich nicht verpflichtet, die von ihm vermittelten Versicherungsverträge nachzubetreuen. Eine gesetzliche Nachbetreuungspflicht des Handelsvertreters ergibt sich weder aus § 34d GewO noch aus den Vorschriften des HGB.
Im Streitfall konnte dahinstehen, ob auch bei einem lediglich faktischen Zwang in den Fällen der Nachbetreuung von Versicherungsverträgen eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands gebildet werden könnte. Denn es [i]infoCenter „Rückstellungen (allgemein)“ NWB EAAAD-82019 wurde keine faktische Betreuungsverpflichtung des Handelsvertreters dargelegt, sondern vielmehr eine Obliegenheit beschrieben, deren Erfüllung in seinem eigenen ...