Gute Taten und Gratis-Handys
Marketingstrategen und die Umsatzsteuer
Sich von der Konkurrenz abzugrenzen, wird immer schwieriger – das gilt nicht nur für Mandanten, sondern bisweilen auch für den Steuerberater. Eine Möglichkeit des positiven „Herausstechens aus der Masse“ kann das Auftreten als Sponsor sein. Sponsoring ist beliebt und gerade die Förderung gemeinnütziger Körperschaften steht dabei häufig im Fokus: Denn mit einem bestimmten förderungswürdigen Zweck in Verbindung gebracht zu werden, kann helfen, das eigene Profil zu schärfen und an Bekanntheit zu gewinnen. Sowohl der Sponsor als auch das gesponserte Unternehmen sind vielfach im Hinblick auf individuelle Vereinbarungen gesprächsbereit. So hat der Sponsor, je nach gefördertem Unternehmen, häufig die Wahl, ob er die Förderung in Form einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung erbringt: das Catering zum Selbstkostenpreis, das Zurverfügungstellen von Fahrzeugen, mit denen die Gäste nach einer Veranstaltung nach Hause oder ins Hotel gebracht werden, das Drucken von Einladungen oder Plakaten, die Übernahme der Öffentlichkeitsarbeit oder die Bereitstellung von Mitarbeitern – die Möglichkeiten sind fast unbegrenzt. Jedoch zeigt die Praxis, dass nicht alle Konstellationen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung problemlos sind. Nießen und Schubert zeigen ab der Seite 367 in einem praxisnahen Musterfall auf, was zu beachten ist, wenn ein Unternehmen zum Selbstkostenpreis eine Leistung erbringt und sich dafür als Sponsor – z. B. mit dem Logo auf der eigenen Homepage – präsentieren darf. Was ist hier eine umsatzsteuerlich beachtliche Leistung, was die Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz gilt bei wem wofür?
Eine andere Form des Marketings ist vorherrschend bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen durch einen selbständigen Vermittler: die kostenlose bzw. verbilligte Abgabe von Handys. Pfefferle und Renz geben ab der Seite 322 einen Überblick über ein einschlägiges BFH-Urteil und stellen sowohl die Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall als auch auf vergleichbare Sachverhalte dar. Darüber hinaus erläutern sie das aktuelle BMF-Schreiben, mit welchem die Rechtsprechung des BFH umgesetzt wird. Und auch bei dieser Marketingmaßnahme steckt der Teufel im Detail – oder vielmehr in der Umsatzsteuer. Marketingstrategen sind, so das Fazit von Pfefferle und Renz, gut beraten, wenn sie bei der Planung zukünftiger Werbeangebote die Entscheidung des BFH berücksichtigen und die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aus unternehmerischen Gründen gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG im Auge behalten.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 305
NWB NAAAE-83413