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Steuerberatung; | berufswidrige Mandatsabwerbung nach Ausscheiden aus einer Steuerberatungsgesellschaft
Allein der Umstand, dass ein vormals bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater Mandanten dieser Steuerberatungsgesellschaft anschreibt, um diese zu einem Beraterwechsel zu bewegen, macht eine solche Werbung nicht zu einer unzulässigen Mandatsabwerbung i. S. von § 33 Abs. 1 BOStB. Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände oder die Verwendung unlauterer Methoden wie etwa eine Diffamierung des früheren Steuerberaters oder unbefugte Mitnahme von Mandantendaten wird die Grenze zur berufswidrigen Abwerbung überschritten ().