Instanzenzug:
Gründe
1Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
2Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (, NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (, WuM 2011, 699 Rn 3). Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Die Anschriften der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Eine Mandatsandienung war der Beklagten daher auch ohne die ergebnislosen fernmündlichen Anfragen bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAE-83294