Gründe
1Das Landgericht hat den (nicht revidierenden) Angeklagten E. G. eines tateinheitlichen Vergehens des Betruges in vier Fällen und des versuchten Betruges in 2.513 Fällen (Fall II. 3. - Tat 2 - der Urteilsgründe) und die Angeklagte G. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten E. G. hat es deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagte G. hat es zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Jeweils vier Monate der Freiheitsstrafen hat das Landgericht für vollstreckt erklärt. Weiter hat es zulasten der Angeklagten E. G. und G. als Gesamtschuldner den Verfall eines Geldbetrages von 19.993,11 € und zulasten der Angeklagten G. den Verfall eines weiteren Geldbetrages von 8.125,95 € angeordnet.
2Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision der Angeklagten G. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit ist die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten E. G. zu erstrecken. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
31. Die gegen die Angeklagte G. ergangene Verfallsanordnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ihr stehen auf Rückgewähr gerichtete Ersatzansprüche Verletzter entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), denn die Gelder wurden durch betrügerisches Handeln erlangt. Darauf, ob der Verletzte den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an (st. Rspr.; vgl. , NStZ 2006, 621, 622). Nach § 852 BGB in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB und § 818 Abs. 4 BGB sind die frühestens mit Tatbeginn im Januar 2006 entstandenen Ansprüche der Verletzten auch weder durch eine eventuelle Entreicherung der Angeklagten untergegangen noch bislang verjährt (hierzu BGH aaO, S. 623). Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht die Verfallsanordnung zulasten des nicht revidierenden Mitangeklagten E. G. (§ 357 StPO).
42. Der Senat bringt die Anordnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch eigene Sachentscheidung in Wegfall. Eine Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung zur Entscheidung über eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, kommt nicht in Betracht, denn die Tat war nach den Feststellungen bereits mit der Sperrung des für den betrügerischen Forderungseinzug genutzten Bankkontos am 10. März 2006, somit vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift am 1. Januar 2007, beendet (vgl. , NJW 2008, 1093).
Fundstelle(n):
VAAAE-83270