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BVerwG 28.11.2002 2 CN 2.01

Öffentlicher Dienst; | Verlängerung der Arbeitszeiten für voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrer

Mit dem Modell ,,verpflichtender Arbeitszeitkonten'' hat das Land Niedersachsen aufgrund des vorübergehenden Anstiegs der Schülerzahlen seine voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrer verpflichtet, ab 1998 eine Stunde und ab 1999 zwei Stunden zusätzlich zu unterrichten. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da die Erhöhung der Wochenarbeitszeit im dringenden öffentlichen Interesse liegt, ohne den angespannten Haushalt des Landes noch weiter zu belasten. Dabei verstößt es weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Lehrer in gleichem Ausmaß zum Zusatzunterricht heranzuziehen. Dagegen durfte das Land von der Arbeitszeitverlängerung Lehrer ausnehmen, die älter als 50 Jahre oder schwerbehindert sin...

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