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NWB EV 2/2015 S. 45

Grunderwerbsteuer – Erwerb von Grundstücken unter aufschiebenden Bedingungen (BFH)

Hat eine Gesellschaft ein Grundstück gekauft, so gehört es i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird. (; veröffentlicht am 7. 1. 2015).

Hintergrund:
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt u. a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).

Sachverhalt:
Der Kläger war zu 50 % am Stammkapital einer grundbes...

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