Geltung der Nachbehaltensfrist des §
6a S. 4 GrEStG für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft
auf ein herrschendes Unternehmen
Leitsatz
1. Für den Fall, dass ein „Verbund“
innerhalb eines Konzerns durch Verschmelzung des abhängigen Unternehmens
auf das herrschende Unternehmen (jeweils i.S.d. § 6a GrEStG) nach
einer Vorbehaltensfrist von fünf Jahren „endet“, sind keine über
den bloßen Wortlaut des § 6a S. 4 GrEStG hinausgehenden Gründe für
eine Einschränkung des § 6a GrEStG ersichtlich.
2. Wenn schon eine Beteiligung
von mindestens 95 v.H. ausreichend ist, um eine Steuerbegünstigung
nach § 6a GrEStG erlangen zu können, muss erst recht eine Intensivierung
des Beteiligungsverhältnisses diesen Anforderungen genügen. Eine Gesamtrechtsnachfolge
durch Verschmelzung der abhängigen Gesellschaft auf das herrschende
Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG ist als intensivste Form des Abhängigkeits-
und Näheverhältnisses anzusehen
3. Allerdings muss der übernehmende
Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang
konzernangehörig fortbestehen, damit die längerfristige Beteiligungsgegebenheit
besteht
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 424 Nr. 5 GAAAE-83142
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.10.2014 - 4 K 1059/13
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