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Straßenverkehrsrecht; | Austausch von Diagrammscheiben in EG-Kontrollgerät
Ein allein fahrender Kraftfahrer, der die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselt, indem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das dort befindliche - mit seinem Namen versehene - Schaublatt in das Fahrerfach einlegt, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vorzutäuschen, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB). Zwar entsteht durch die Eintragung des Fahrers und des Datums der Fahrt nach Beginn der Aufzeichnung durch das Kontrollgerät eine - zusammengesetzte - Urkunde i. S. des § 267 StGB. Bei dem mit dem - richtigen - Namen des Fahrers versehenen Schaublatt handelt es sich jedoch nicht um eine Täuschung über den (wahren) Aussteller der Urkunde, sondern nur um eine straflose sog. schriftliche Lüge (