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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
: Übergangsregelung zur Neuregelung bei Metallen angekündigt (Bundestag)
Die Bundesregierung beabsichtigt, auch hinsichtlich der Neuregelung beim Reverse-Charge-Verfahren für die Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) durch das ZollkodexAnpG eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum zu veröffentlichen (BT-Drucks. 18/3672).
Hintergrund: Nach Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: ZollkodexAnpG) schuldet der Leistungsempfänger bei bestimmten Metalllieferungen die Umsatzsteuer, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Die Regelung ist am in Kraft getreten (siehe Hörster, ). Der Bundestagsabgeordnete Richard Pitterle (DIE LINKE) wollte von der Bundesregierung in diesem Zusammenhang u. a. wissen, inwieweit dem Leistungserbringer ein Wahlrecht zusteht, auch bei einer Lieferung unterhalb von 5.000 € das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, da z. B. die entsprechende Software aktuell eine Differenzierung nach dem Wert nicht zulasse.