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Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt nach dem gegen den Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des JStG 2010, aber wie nach der Fassung des StÄndG 2007 – jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 und damit für den Zeitraum der Rückwirkung (2007 bis 2009) der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt weiterhin danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Auc...