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Einschränkung des Sonderausgabenabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist mit dem durch das Grundgesetz gewährten allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren. Das hat der BFH entschieden.
Seit dem Jahr 2008 können Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen für eine private Altersvorsorge in nur eingeschränktem Umfang geltend machen, wenn daneben eine betriebliche Altersvorsorge besteht. Nach Auffassung des BFH sei die Kürzung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 4 EStG nicht unverhältnismäßig und verstoße deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den Sonderausgabenabzug bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern, ebenso wie bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Beamten, einzuschränken. Denn Gesellschafter-Geschäftsführer haben es ...