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NWB BB 2/2015 S. 39

Arglistige Täuschung über Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrags

Eine arglistige Täuschung einer Bank liegt vor, wenn diese den Irrtum erweckt, dass ein abgeschlossener Darlehensvertrag nicht einseitig, sondern nur mit ihrer Zustimmung gekündigt werden könne. Das hat das AG München entschieden. Die Bank hatte den klagenden Ehegatten mitgeteilt, dass sie nur dann mit der vorzeitigen Vertragsauflösung einverstanden sei, wenn die Ehegatten die Vereinbarung mit der Vorfälligkeitsentschädigung unterschreiben. Deshalb gingen die Ehegatten davon aus, dass sie den Vertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen könnten. Allerdings sei nach § 490 Abs. 2 BGB auch eine einseitige Kündigung möglich gewesen. Die Bank habe deshalb durch ihr Verhalten die Ehegatten gem. § 123 BGB arglistig getäuscht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig ().

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