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Versorgungsrecht; | Pflegezulage wegen Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 BVG
Ein zeitlicher Aufwand für existenzsichernde Hilfeleistung von unter einer Stunde am Tag reicht nicht für die Bejahung von Hilflosigkeit i. S. von § 35 Abs. 1 BVG aus, während dies bei einem Zeitaufwand ab zwei Stunden der Fall ist. Liegt der erforderliche Betreuungsaufwand zwischen einer und zwei Stunden, so ist Hilflosigkeit dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist ().