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Insolvenzrecht | Zwangsmaßnahmen gegen ehemaligen Geschäftsführer
Die Auskunftsverpflichtung gem. § 97 InsO kann mit Zwangsmaßnahmen gem. § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch gegen ehemalige Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der Gemeinschuldnerin durchgesetzt werden, die nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung ausgeschieden sind (LG Göttingen, Beschl. v. - 10 T 4/03, InVo 2003, 321).