Erbschaftsteuer;
Anwendung der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG
Ein vom Erben an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu erfüllender güterrechtlicher Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB ist bei diesem als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Er unterliegt der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG, wenn zum Erwerb des Erben ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.
Nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Zu den Erblasserschulden, die dem eingeschränkten Abzug unterliegen, gehört auch die Verpflichtung des Erben, die güterrechtliche Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers zu erfüllen. Sie steht, ähnlich wie eine Pflichtteilslast ( BStBl 1973 II, S. 3), in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gesamten Erbschaft. Deren Anfall lässt zeitgleich und unmittelbar auch den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch des Berechtigten entstehen. Der ursächliche und unmittelbare Zusammenhang ergibt sich auch hierbei daraus, dass die Erbschaft an eine zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs verpflichtete Person fällt, die nur Erbe sein kann, weil der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als gesetzlicher Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder eigener Ausschlagung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Ausgleichsforderung hat zwar ihren Grund in der Lebensgemeinschaft, die mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners endet. Als Geldforderung belastet sie aber den Nachlass insgesamt und steht damit in wirtschaftlichem Zusammenhang mit jedem einzelnen Nachlassgegenstand. Zwar bemisst sich der Wert des Pflichtteils unmittelbar nach dem Wert des Reinnachlasses des Erblassers mit bestimmten gesetzlich vorgesehenen Korrekturen (§§ 2303 ff. BGB), während sein Zugewinn ausgehend von seinem Endvermögen berechnet wird. Auch hierbei ist jedoch grundsätzlich ebenfalls vom Wert des Reinnachlasses auszugehen, wobei bestimmte gesetzlich vorgesehene Korrekturen zu beachten sind (§ 1375 BGB). Diese nachrangigen Unterschiede in der Berechnung können den rechtlichen Zusammenhang mit der Erbschaft jedoch nicht auflösen.
Im Rahmen der Besteuerung des Erben ist die Zugewinnausgleichsverpflichtung auf die einzelnen Nachlassgegenstände zu verteilen und der auf steuerbefreit erworbene Vermögensgegenstände entfallende Anteil der Schuld entsprechend zu kürzen. Hierbei gelten dieselben Grundsätze wie bei der Kürzung einer Pflichtteilslast (H E 10.10 „Pflichtteilskürzung” ErbStH 2011).
Wird der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Erbe, stellt die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG beim ihm zivilrechtlich weder eine Schuld noch eine Last dar. Es bleibt vielmehr ein bestimmter Betrag seines Erwerbs von der Besteuerung ausgenommen. Die Vorschrift begründet insoweit eine Steuerbefreiung (vgl. Aufzählung in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) und keine abzugsfähige Schuld oder Last im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG. Daher scheidet für die fiktive Zugewinnausgleichsforderung auch eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG aus.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in die Erbschaftsteuer-Kartei (ErbSt-Kartei BW § 10 ErbStG Karte 31) aufzunehmen.
Fin Min Baden-Württemberg v. - 3-S3810/46
Fundstelle(n):
LAAAE-82942