1. Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzvefahrens sind Masseverbindlichkeiten iSd § § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (sog. Altmasseverbindlichkeiten), wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitnehmern gekündigt und diese unter Anrechnung auf anderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt hat.
2. Auch für diese Altmasseverbindlichkeiten hat der Insolvenzverwalter Beitragsnachweise zu erstellen.
3. Unterlässt er dies, kann der Rentenversicherungträger iR einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV die Beitragsnachweise selbst erstellen.
4. Der Rentenversicherungsträger ist auch berechtigt, die Höhe der geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt festzustellen, er darf den Insolvenzverwalter allerdings wegen des für Altmasseverbindlichkeiten bestehenden Vollstreckungsverbotes gemäß § 210 InsO nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen.
5. Beitragsansprüche entstehen unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt fällig ist.
6. Säumniszuschläge fallen für Altmasseverbindlichkeiten nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 2024 Nr. 36 FAAAE-82889
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2014 - L 11 R 157/14
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