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BAG 12.12.2002 8 AZR 94/02

Unfallversicherung; | Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte

Nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist die Haftung des Schädigers für Personenschäden nur ausgeschlossen, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ist für eine gemeinsame Betriebsstätte ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf zu fordern. Betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen müssen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen oder miteinander verknüpft sein. Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (). Im entschiedenen Fall hatte der Senat lediglich eine zufällige Arbeitsberührung und nicht die erforderliche Arbeitsverknüpfung...

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