BSG Beschluss v. - B 13 R 260/14 B

Instanzenzug:

Gründe:

1Das den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig im Februar 2007. Zu diesem Zeitpunkt sei das Leistungsvermögen der Klägerin noch nicht nachweisbar rentenrechtlich eingeschränkt gewesen.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel.

3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5Die Klägerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl Senatsurteil vom - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8; vom - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG [Kammer] BVerfGK 8, 376; vgl auch Senatsbeschluss vom , aaO RdNr 9) oder selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

6Die Klägerin trägt vor, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergäben sich Hinweispflichten. Das LSG habe aber mit Blick auf die versicherungsrechtlichen Lücken in ihrem Versicherungsverlauf keinen Hinweis gegeben, dass der Rentenanspruch auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 43, 241 Abs 2 SGB VI erfordere und dass diese nach seiner Rechtsauffassung bei ihr letztmalig im Februar 2007 erfüllt seien.

7Mit diesem Vortrag hat die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig bezeichnet. Denn sie trägt in ihrer Beschwerdebegründung (dort: Seite 7) selbst vor, die Beklagte habe mit Schriftsatz vom , der ihr am zugegangen sei, mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig bei Annahme eines fiktiven Leistungsfalls im Februar 2007 erfüllt seien. Damit aber war der Klägerin seit dem die versicherungsrechtliche Problematik eines von ihr jedenfalls ab Januar 2012 als bestehend angesehenen Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekannt. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie bei gewissenhafter Prozessführung offenkundig nicht mehr annehmen, dass die vom LSG im Schreiben vom mitgeteilte Einschätzung, nach bisherigem Sachstand werde davon ausgegangen, dass sie gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung einer Tätigkeit als Zerspanungsfacharbeiterin in der Lage sei, zu einer Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines im Januar 2012 eingetretenen Leistungsfalls führen werde. Eines zusätzlichen richterlichen Hinweises hierauf bedurfte es insoweit nicht. Die Klägerin behauptet auch nicht, vom LSG daran gehindert worden zu sein, hierzu vorzutragen. Dass sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil der Ansicht der Beklagten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen angeschlossen hat, begründet keine Gehörsverletzung. Ebenso wenig ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren relevant, dass sie die Entscheidung des LSG für falsch hält oder mit dessen Beweiswürdigung nicht einverstanden ist.

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
DAAAE-82829