BSG Beschluss v. - B 14 AS 30/14 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - nicht vorschriftsmäßig besetzte Richterbank - Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 41 ZPO, § 47 ZPO, § 48 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 547 Nr 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: SG Dessau-Roßlau Az: S 19 AS 3420/09 Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 5 AS 401/11 Beschluss

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat das Landessozialgericht (LSG) Berufungen der Klägerin gegen Urteile des Sozialgerichts zurückgewiesen, durch die ihre Klagen wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch abgewiesen worden waren. Daran mitgewirkt hat ua die Richterin am LSG E, die zuvor durch Beschluss vom wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen worden war, nachdem sie gemäß § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) angezeigt hatte, dass die zu diesem Zeitpunkt mit der Prozessvertretung der Klägerin beauftragt gewesene Rechtsanwältin freie Mitarbeiterin in der Kanzlei des Ehemannes der Richterin ist.

2Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend und rügt die Mitwirkung der durch den Beschluss vom ausgeschlossenen Richterin. Dadurch sei Art 101 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig - insbesondere nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Senatsbeschluss vom unter Beantragung von Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt - und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

4Der beruht auf einem von der Klägerin hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Bei Erlass der Entscheidung war das LSG nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG), weil an ihr die durch Beschluss vom ausgeschlossene Richterin am LSG E mitgewirkt hat (§ 60 Abs 1 SGG iVm §§ 48, 47 ZPO). Von diesem Zeitpunkt an stand die Richterin einem iS von § 41 ZPO von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Richter gleich (vgl Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd 1, 4. Aufl 2013, § 46 RdNr 1) und hatte sich demzufolge jeder weiteren richterlichen Beteiligung an dem Berufungsverfahren zu enthalten (vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl 2015, § 41 RdNr 6; Heinrich in Musielak, ZPO, 11. Aufl 2014, § 41 RdNr 2; Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd 1, 4. Aufl 2013, § 41 RdNr 28; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 41 RdNr 15). Verletzt hierdurch ist auch das grundrechtsgleiche Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter iS von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG (vgl - SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 12 mwN).

5Da das Recht auf den gesetzlichen Richter zu den Grundlagen des Prozessrechts gehört, bei deren Verletzung gesetzlich vermutet wird (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO), dass die ergangene Entscheidung auf der Verletzung von Verfahrensrechten beruht (vgl - Juris RdNr 11), war die Entscheidung nach § 160a Abs 5 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

6Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:021214BB14AS3014B0

Fundstelle(n):
WAAAE-82814