Instanzenzug:
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Haftanordnung zur Erzwingung der Auskunft entfaltet keine aufschiebende Wirkung (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 98 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 33). Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme und die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (, NJW 2002, 1658 f). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAE-82796