BGH Beschluss v. - 2 StR 44/14

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 21. Oktober 2014 zugestellt. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wendet sich der Verurteilte mit seiner am 27. Oktober 2014 eingegangenen Anhörungsrüge.

2Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3Die behauptete Zusage des Senats, keine Entscheidung in der Sache zu treffen, ohne zuvor nochmals mit Herrn Rechtsanwalt R. Kontakt aufzunehmen und diesem die Möglichkeit zu geben, zur erhobenen Sachrüge ergänzend vorzutragen, ist nicht erfolgt. Auch Hinweise aus dem Senat zu den Erfolgsaussichten der Revision hat es nicht gegeben.

4Ungeachtet dessen hätte die Anhörungsrüge auch deswegen keinen Erfolg gehabt, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. ; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 105/10). Das Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge, mit dem insbesondere die Verurteilung wegen Betrugs angegriffen wird, ist - soweit es den durch das Landgericht Bonn getroffenen Urteilsfeststellungen widerspricht - im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich. Im Übrigen zeigen die Ausführungen keinen Rechtsfehler des Urteils auf.

5Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).

Fundstelle(n):
UAAAE-82751