BGH Beschluss v. - 4 StR 265/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betrugs, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, soweit das Landgericht es versäumt hat, in den Fällen II.4 (Betrug zum Nachteil des Zeugen Ö. ) und II.5 der Urteilsgründe (Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. ) jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird das Landgericht nachzuholen haben; eine Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten durch den Senat kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in Betracht.

3Die Teilaufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

4Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

5Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob im Blick auf die beiden letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom und vom die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Hierfür kommt es auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6a mwN).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-82737