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Bezeichnung einer augenheilkundlichen Einzelpraxis als „Augenzentrum“ kann berufsrechtlich zulässig sein
Der Kläger betreibt eine augenärztliche Einzelpraxis mit Zweigpraxis als niedergelassener Vertragsarzt. Insgesamt sind an beiden Standorten drei Berufsträger beschäftigt. Der Kläger bezeichnet seine Praxis als „Augenzentrum T.“ und bietet an seinen Standorten konservative Augenheilkunde, ein Sehschulungsangebot durch eine angestellte Orthoptistin, diverse operative und kosmetische Eingriffe, sowie das gesamte augenheilkundliche diagnostische Leistungsspektrum an.
Insgesamt nutzt der Kläger eine Fläche von ca. 400 qm für Praxisräume sowie weitere Flächen für eine kooperative Zusammenarbeit mit anderen Augenärzten. Zudem besteht ein Kooperationsvertrag mit einer Klinik über die Erbringung augenärztlicher Leistungen durch den klagenden Augenarzt.
Gegen die Bezeichnung als „Augenzentrum“ erlies die Ärztekammer Nordrhein eine Ordnungsverfügung, mit der sie dem Arzt aufgab, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Augenzentrum T.“ auf seinen Praxisschildern, auf seinen Briefköpfen, Stempeln, Visitenkarten und im sonstigen Schriftverkehr zu führen. Unter Fristsetzung bis zum Monatsende wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderha...