Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens mit negativem buchmäßigem Eigenkapital ohne
Aufdeckung stiller Reserven gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kommanditgesellschaft und Aktivierung des negativen
Eigenkapital in der Bilanz auf einem Darlehenskonto
Leitsatz
1. Bei einer Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG 1995 eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft gegen Gesellschaftsrechte
muss das buchmäßige Eigenkapital des eingebrachten Einzelunternehmens in der Gesamthandsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft
einschließlich des Mehr- oder Minderkapitals aus eventuell gebildeten Ergänzungsbilanzen zwingend unverändert übernommen werden.
Wenn also auf einem Kapitalkonto bei der Personengesellschaft das Kapital mit einem über dem Buchwertansatz liegenden Wert
ausgewiesen wird, muss der Minderwert zwingend auch auf einem (gegenläufigen) Kapitalkonto erfasst werden.
2. Der Anteil eines Kommanditisten an dem so ermittelten Eigenkapital der Gesellschaft (Gesamthandsbereich unter Einbeziehung
eventuell gebildeter Ergänzungsbilanzen) stellt auch das Kapitalkonto i. S. v. § 15a Abs. 1 EStG dar. Das nach § 24 UmwStG
1995 zu Buchwerten eingebrachte Eigenkapital des bisherigen Einzelunternehmens kann auch im Kapitalkonto i. S.d. § 15a EStG
nur zu Buchwerten angesetzt werden.
3. Bei Anwendung von § 15a EStG sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen. Wenn der Steuerpflichtige nach §
24 UmwStG den Buchwertansatz wählt und auf diese Weise den Vorteil der Nichtaufdeckung der stillen Reserven bei der Einbringung
in Anspruch nimmt, können die stillen Reserven spiegelbildlich auch kein zusätzliches Verlustausgleichs- und -abzugspotential
für ihn begründen.
4. Wurde das negative Eigenkapital des eingebrachten Einzelunternehmens aktivisch auf einem Darlehenskonto verbucht, das ein
Fremdkapitalkonto ist, hat es zu einem Zahlungsanspruch der Personengesellschaft gegen den einbringenden Gesellschafter geführt,
der nicht der Beschränkung der Haftung auf die handelsrechtliche Einlage nach §§ 171, 172 HGB unterliegt, und ist insoweit
eine effektive, das sonstige Vermögen des einbringenden Gesellschafters belastende Außenhaftung entstanden, so hat der einbringende
Gesellschafter damit eine Einlage erbracht und für sich ein zusätzliches Verlustausgleichspotential i. S. d. § 15a EStG geschaffen.
Aber selbst wenn es sich bei dem Darlehenskonto nicht um ein Fremdkapital-, sondern um ein Kapitalkonto handeln sollte, wäre
der Vorgang (aktivische Einbuchung des negativen Eigenkapitals, zusätzliche Außenhaftung des Gesellschafters) nach dem Sinn
und Zweck des § 15a EStG zumindest wie eine Einlage des einbringenden Gesellschafters zu behandeln und würde ebenfalls zu
einem zusätzlichen Verlustausgleichspotential i. S. v. § 15a Abs. 1 EStG führen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 41 DStRE 2015 S. 1356 Nr. 22 EFG 2015 S. 291 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19267 Nr. 4 Ubg 2015 S. 728 Nr. 12 SAAAE-82675
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2014 - 7 K 7294/11
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