Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen
an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten
Leitsatz
1. Die nach der höchstrichterlichen
Rspr. des EuGH und BFH maßgeblichen spezifischen und wesentlichen
Funktionen des Umsatzes im Zahlungsverkehr bestehen darin, unter
entsprechender Verbuchung eine Übertragung von Bargeld zu bewirken.
2. Zur Prüfung im Einzelfall,
ob der Leistungsbeitrag die spezifischen und wesentlichen Funktionen
des solchermaßen konkretisierten Umsatzes erfüllt, ist der ausgegliederte
Leistungsteil zum gesamten Leistungserstellungsprozess in Bezug
zu setzen. Nach Maßgabe dieser Inbezugsetzung ist sodann zu prüfen,
ob der Leistungsbeitrag des Dienstleisters funktionell spezifisch
und wesentlich für den steuerbefreiten Umsatz im Zahlungsverkehr
ist.
3. Zur von der Rspr. geforderten
Herbeiführung rechtlicher und finanzieller Änderungen durch die
Leistungen des Dienstleisters kommt es entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht darauf, zwischen wem sich der Eigentumswechsel an
den Geldscheinen, die am Automaten ausgegeben werden, vollzieht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 38 DStRE 2015 S. 1435 Nr. 23 EFG 2015 S. 588 Nr. 7 KÖSDI 2015 S. 19313 Nr. 5 Ubg 2015 S. 731 Nr. 12 EAAAE-82671
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.10.2014 - 6 K 1465/12
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