Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
bei einem Taxiunternehmen - Schichtzettel als Mindestanforderung
an Einzelaufzeichnungspflicht
Leitsatz
1. Für ein Taxiunternehmen
genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht
ergebenden Mindestanforderungen.
2. Die Aufbewahrung der Schichtzettel
als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht
erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der
Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte
Kassenbuch übertragen wird.
3. Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
bei einem Taxiunternehmen ist die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung
mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen
km" zu multiplizieren, sachgerecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2015 S. 210 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 2 PStR 2015 S. 93 Nr. 4 JAAAE-82665
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.11.2014 - 6 K 206/11
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