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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 97/14

Gesetze: KN Pos. 9021 KN Pos. 6307

Zollrecht: Tarifierung einer Kniebandage

Leitsatz

Eine wie folgt zu beschreibende Kniebandage kann nicht als orthopädische Vorrichtung in die Position 9021 eingereiht werden: Die Bandage ist insgesamt aus einem elastischen Material gearbeitet. Im Bereich der Kniescheibe (Patella) findet sich eine am Rand gepolsterte Öffnung. Die Bandage ist mithilfe von fünf Klettverschlüsse zu befestigen. Sie verfügt über drei elastische Klettverschlussbänder sowie am oberen und unteren Rand über zwei weitere, längere, überwiegend nicht elastische Klettverschlussbänder. Rechts und links der Öffnung, parallel zum Bein verlaufend, sind zwei - durch zwei Gelenke bewegliche, aber nicht einstellbare - Kunststoffschienen eingearbeitet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-82662

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.11.2014 - 4 K 97/14

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