Eine
wie folgt zu beschreibende Kniebandage kann nicht als orthopädische
Vorrichtung in die Position 9021 eingereiht werden: Die Bandage
ist insgesamt aus einem elastischen Material gearbeitet. Im Bereich
der Kniescheibe (Patella) findet sich eine am Rand gepolsterte Öffnung.
Die Bandage ist mithilfe von fünf Klettverschlüsse zu befestigen.
Sie verfügt über drei elastische Klettverschlussbänder sowie am
oberen und unteren Rand über zwei weitere, längere, überwiegend
nicht elastische Klettverschlussbänder. Rechts und links der Öffnung,
parallel zum Bein verlaufend, sind zwei - durch zwei Gelenke bewegliche,
aber nicht einstellbare - Kunststoffschienen eingearbeitet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-82662
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.11.2014 - 4 K 97/14
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