Energiesteuer: Keine Zurechnung der Aufbereitung
von Altöl (Ölabfällen) in Recycling-Öl zum Produzierenden Gewerbe
im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG
Leitsatz
1. Die Aufarbeitung von Altöl
(Ölabfällen) in einem chemischen und physikalischen Prozess mit
dem Ziel der Gewinnung eines mit schwerem Heizöl vergleichbaren Recycling-Öls,
das in der Industrie als Energieträger anstelle von aus Primärrohstoffen
gewonnenen Brennstoffen verwendet wird, ist nicht dem Produzierenden Gewerbe
im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt sich weder
um Mineralölverarbeitung im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt
DF, Klasse 23, noch um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt
DN, Klasse 37 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003.
2. Voraussetzung des Recyclings
im Sinne des Abschnitts D der Klassifikation der Wirtschaftszweige
2003 ist die Herstellung eines Sekundärrohstoffs, der als Output
für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess
zum Einsatz kommt. Dies wiederum setzt voraus, dass das gewonnene
Material in neue Produkte aufgeht oder Bestandteil neuer Produkte
wird. Energieträger, die benötigt werden, um die für den Verarbeitungsprozess
erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess
verwandt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-82661
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.11.2014 - 4 K 95/14
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