Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung
Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs, Maßgeblichkeit der objektiven Betriebsführung
Leitsatz
1. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG löst keine Vorsteuerberichtigung aus, weil gem. § 15a Abs.
10 S. 1 UStG der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber
den bisherigen Berichtigungszeitraum fort.
2. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder
Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird.
3. Ein vom Erwerber fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen liegt nicht vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers
im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss
an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können.
4. In die erforderliche Gesamtwürdigung, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, ist die bei Erwerb der Objekte bestehende Verwendungsabsicht einzubeziehen. Andererseits
ist die Frage, ob ein fortgeführtes Unternehmen mit dem zuvor bestehenden Unternehmen ähnlich ist, wesentlich anhand der objektiven
Betriebsführung zu beurteilen. Insbesondere, wenn sich die Verwendungsabsicht relativ kurz nach Erwerb des Objekts geändert
hat, dürfte den objektiven Umständen der Vorrang einzuräumen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 41 DStRE 2015 S. 1378 Nr. 22 EFG 2015 S. 334 Nr. 4 UStB 2015 S. 149 Nr. 6 Ubg 2015 S. 731 Nr. 12 LAAAE-82647
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2014 - 7 K 7283/12
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