1. Verzichtet die in Großbritannien ansässige Muttergesellschaft des luxemburgischen Alleingesellschafters einer luxemburgischen
Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine feste Geschäftseinrichtung verfügt, aber mit der Vermietung eines inländischen
Objekts originär vermögensverwaltend tätig wird, auf eine Darlehensforderung, die nicht unmittelbar mit der Vermietungstätigkeit
zusammenhängt, bewirkt das Entfallen der Darlehensverbindlichkeit keine inländischen Einkünfte.
2. Nach dem das Erfüllen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 unstrittig nicht zur Annahme einer
Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG führt, ist für die steuerliche Verstrickung von Wirtschaftsgütern i. R. d.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 maßgebend, durch welche Wirtschaftsgüter die jeweilige Tätigkeit als solche (Vermietung
und Verpachtung bzw. Veräußerung) ausgeübt wird; Forderungen und Verbindlichkeiten sind nur insoweit zu erfassen, wie sie
unmittelbar mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 42 DStRE 2015 S. 1498 Nr. 24 DStZ 2015 S. 502 Nr. 13 EFG 2015 S. 308 Nr. 4 IStR 2015 S. 32 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2015 S. 266 KÖSDI 2015 S. 19273 Nr. 4 Ubg 2016 S. 41 Nr. 1 BAAAE-82646
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2014 - 12 K 12320/12
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