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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12320/12 EFG 2015 S. 308 Nr. 4

Gesetze: EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2, GewStG § 2 Abs. 1 S. 3

Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG

Leitsatz

1. Verzichtet die in Großbritannien ansässige Muttergesellschaft des luxemburgischen Alleingesellschafters einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine feste Geschäftseinrichtung verfügt, aber mit der Vermietung eines inländischen Objekts originär vermögensverwaltend tätig wird, auf eine Darlehensforderung, die nicht unmittelbar mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängt, bewirkt das Entfallen der Darlehensverbindlichkeit keine inländischen Einkünfte.

2. Nach dem das Erfüllen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 unstrittig nicht zur Annahme einer Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG führt, ist für die steuerliche Verstrickung von Wirtschaftsgütern i. R. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG 2009 maßgebend, durch welche Wirtschaftsgüter die jeweilige Tätigkeit als solche (Vermietung und Verpachtung bzw. Veräußerung) ausgeübt wird; Forderungen und Verbindlichkeiten sind nur insoweit zu erfassen, wie sie unmittelbar mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 42
DStRE 2015 S. 1498 Nr. 24
DStZ 2015 S. 502 Nr. 13
EFG 2015 S. 308 Nr. 4
IStR 2015 S. 32 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2015 S. 266
KÖSDI 2015 S. 19273 Nr. 4
Ubg 2016 S. 41 Nr. 1
BAAAE-82646

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2014 - 12 K 12320/12

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