Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins
Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren
Leitsatz
1. Eine Terminsgebühr entsteht nicht bei Besprechungen des Prozessbevollmächtigten mit dem Richter außerhalb eines anberaumten
Gerichtstermins. Dies gilt insbesondere für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter.
2. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein, so dass der
Vorsitzende über die Kostenerinnerung im vorbereitenden Verfahren entscheiden kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 10 DAAAE-82641
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.06.2014 - 8 KO 2155/14
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