Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung
keine Anwendung der Gegenwerttheorie
kein Abzug der Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5 EStG, wenn Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau als außergewöhliche
Belastungen abzugsfähig
Leitsatz
1. Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte
Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, so dass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als
außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind, sofern die Baukosten einen Bezug zu Krankheit oder Behinderung
aufweisen.
2. Abzugsfähig sind die Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten
Umgestaltung seines individuellen Wohnumfelds erforderlich sind. Nicht abziehbar sind daher Aufwendungen für Baumaßnahmen,
für die die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und die lediglich bei Gelegenheit eines behindertengerechten
Umbaus durchgeführt werden.
3. Der behinderungsbedingte Mehraufwand steht dabei stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit,
dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.
4. Bei dem behindertengerechten Umbau einer Dusche darf der Gesamtaufwand der Baumaßnahme nicht in einzelne Aufwandsposten
aufgeteilt werden, sondern sind alle Folgekosten steuerlich zu berücksichtigen.
5. Sind die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche zu berücksichtigen, entfällt gem. § 35a Abs. 5 S.
1 EStG die Steuerermäßigung für die mit dem Umbau der Dusche zusammenhängenden Handwerkerleistungen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 27 DStRE 2015 S. 1118 Nr. 18 DStZ 2015 S. 141 Nr. 5 EFG 2015 S. 406 Nr. 5 KÖSDI 2015 S. 19271 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2015 S. 722 CAAAE-82637
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.03.2014 - 1 K 3301/12
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