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StuB 2/2015 S. 73

Umqualifizierung von Kapitaleinkünften in Gewinne nach § 17 EStG

Das BMF hat zu der Frage Stellung genommen, wie bei der Veranlagung von Einkünften nach § 17 EStG die zuvor erfolgte Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts durch ein depotführendes Institut berücksichtigt wird ( :001 NWB VAAAE-81731).

Hintergrund: Die Frage betrifft Einkünfte nach § 17 EStG, die durch Veräußerung von in inländischen Depots verwahrten Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften realisiert werden. Das depotführende Institut erfasst dabei i. d. R. zunächst ein Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und nimmt im Falle eines Veräußerungsgewinns einen Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. im Falle eines Veräußerungsverlustes ggf. eine Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG vor.

Hierzu führt das BMF u. a. aus:

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