OFD Frankfurt/M. - S 7100 A - 3/85 - St 110

Beurteilung von Preisvergaben bei von Herstellern oder Lieferanten zur Absatzsteigerung für Händler durchgeführten Verkaufswettbewerben

Zur Steigerung ihrer Umsätze führen Hersteller/Lieferanten von Waren häufig Verkaufswettbewerbe für ihre selbstständigen Verkaufsagenten, für ihre Verkaufshändler oder für deren Verkäufer durch, bei denen sog. Anreize („incentives”) in Form von Preisen, z. B. Erlebnisreisen, für die erfolgreichsten Agenten, Händler oder Verkäufer vergeben werden.

Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung solcher Preisvergaben hat der BFH in einer Reihe von Urteilen Stellung genommen. Hiernach sind im Einzelnen folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Preisvergabe an einen Verkaufsagenten (, BStBl 1995 II, 274)

Der im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs erhaltene Preis ist neben der vereinbarten Vermittlungsprovision zusätzliches Entgelt für erbrachte Vermittlungsleistung der Verkaufsagenten. Denn die Gewährung des Preises stellt beim Auftraggeber weiteren Aufwand für die Vermittlungsleistung dar, der dem Agenten ohne diese Vermittlungsleistung nicht zugewendet worden wäre.

Die Verwendung des Preises für private Zwecke führt beim Verkaufsagenten nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S. d. § 3 Nr. 9a Nr. 2 UStG, wenn der Preis – wie z. B. eine Erlebnisreise – lediglich die privaten Interessen des Verkaufsagenten befriedigt und für seine Unternehmertätigkeit ohne wirtschaftliche Bedeutung ist. In diesem Falle ist der Preis von vornherein seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, so dass für einen Eigenverbrauch kein Raum verbleibt.

2. Gewinn eines Preises durch den Händler aufgrund eines Verkaufswettbewerbs seines Lieferanten

Insoweit verweise ich auf den Abschnitt 10.3. Abs. 2 Sätze 8 und 9 UStAE.

3. Preisvergabe an Arbeitnehmer des Händlers aufgrund eines Verkaufswettbewerbs seines Lieferanten (, BStBl 1995 II, 651)

3.1 Der Lieferant wendet bei einem Verkaufswettbewerb einen ausgelobten Preis (z. B. Erlebnisreise) einem Händler unter der Auflage zu, den Preis bestimmten Arbeitnehmern zukommen zu lassen.

Unabhängig davon, ob die Gewährung der Reise durch den Lieferanten eine unentgeltliche Leistung – ohne umsatzsteuerrechtlich erheblichen Zusammenhang mit den Warenlieferungen an den Händler – darstellt oder ob insoweit ein Preisnachlass für die gelieferten Waren vorliegt, ist der Händler hinsichtlich der Reise als Leistungsempfänger zu betrachten. Kommt der Preis einem seiner Arbeitnehmer zugute (indem dieser die gewonnene Reise antritt), erbringt der Händler an seinen Arbeitnehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Zuwendung (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG).

Für den Fall der Zuwendung einer Reiseleistung kommt § 25 UStG zur Anwendung. Im Falle einer unentgeltlichen Wertabgabe des Arbeitgebers an sein Personal ergibt sich jedoch eine Marge von 0,00 €, weil sich die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken.

3.2 Im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs erlangt nicht der Händler, sondern einer seiner Arbeitnehmer einen zivilrechtlichen Anspruch auf den ausgelobten Preis (z. B. Anspruch auf eine Reiseleistung).

Hierbei ist der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger zu betrachten. Für den Händler ergeben sich mangels einer Zuwendung an ihn keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen im Verhältnis zu seinen Lieferanten weder in Form eines zusätzlichen Entgelts noch in Form eines Preisnachlasses. Der Händler erbringt in diesem Fall auch keine steuerbaren Umsätze durch Zuwendungen an seinen Arbeitnehmer.

Zwischen Lieferanten und den Arbeitnehmern der Händler (= Empfänger des ausgelobten Preises) findet kein Leistungsaustausch statt, da die Arbeitnehmer die Waren primär in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer veräußern und nur sekundär, um den ausgelobten Preis zu erhalten.

Die wird aufgehoben.

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Fundstelle(n):
GAAAE-82478