BSG Beschluss v. - B 12 KR 8/14 BH

Instanzenzug: S 13 KR 199/13

Gründe:

1Der Kläger hat mit Schreiben vom einen Antrag auf Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am zugestellte - gestellt.

2Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die in § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als sog "Notanwalt" (außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe) sind nicht erfüllt.

3Gemäß § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann das Prozessgericht in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beiordnen, sofern der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4Das erste Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl zum Ganzen ausführlich - Juris mwN; - Juris - Juris; Beschluss vom - B 9a/9 SB 39/04 B - Juris).

5Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht.

61. Die Begründung ist hinsichtlich des Fehlens eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts bereits nicht schlüssig, weil der Kläger selbst in seinem Schreiben vom ausführt, Rechtsanwältin H., die "bereit war, das Mandat anzunehmen", am Vollmacht erteilt zu haben. Die Vollmacht habe er jedoch mangels einer "weiteren Reaktion" auf ein Anschreiben vom wieder entzogen. Nähere Angaben macht der Kläger insoweit aber nicht (zu den Darlegungserfordernissen im Fall der Mandatsniederlegung vgl - Juris mwN).

72. Im Übrigen legt der Kläger in seinen Schreiben vom und nicht substantiiert dar, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret und ernsthaft um eine Vertretung bemüht hat. Namentlich benennt er lediglich die Rechtsanwältinnen H. (siehe oben) und B., bei denen er sich - angeblich erfolglos (siehe aber oben unter 1.) - um eine Mandatsübernahme bemüht habe. Angaben zu weiteren Rechtsanwälten macht er ebenso wenig wie konkrete Angaben zu zeitlichen Daten der Kontaktaufnahme. Er führt im Schreiben vom als Reaktion auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom nur aus, die Bemühungen seien "in mündlicher Form" erfolgt. Das gerichtliche Hinweisschreiben vom verdeutliche "die gemeinschaftliche Vorgehensweise von Gerichten und Rechtsanwälten, die auf diese Weise dem Opfer rechtliches Gehör verweigern, um auch gleichzeitig die Ablehnung eines Notanwalts rechtfertigen zu können". Hierdurch weist der Kläger ein ernsthaftes Bemühen um eine anwaltliche Vertretung nicht nach.

Fundstelle(n):
HAAAE-82362