Instanzenzug:
Gründe
1Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Jedenfalls einem wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens aufzubringen.
21. Zahlungen auf die Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN).
3Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus (, nv mwN). Unbeachtlich ist, ob der jeweilige Beteiligte bereit ist, sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen ( aaO Rn. 6 mwN; vom , aaO Rn. 4).
42. Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls dem Finanzamt O. (Gläubiger Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Anerkannt ist eine Forderung in Höhe von 64.625,43 €. Die Beteiligung dieses Gläubigers an den insgesamt angemeldeten und nicht nur für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt unter Berücksichtigung der zurückgenommenen Anmeldungen rund 83 v.H. Ausgehend von dem Streitwert, den die Instanzgerichte festgesetzt haben und den auch der Antragsteller seinem Antrag zugrunde legt, beträgt der wirtschaftliche Nutzen des beabsichtigten Rechtsmittels für die Masse im Erfolgsfall 100.000 €. Wenn davon nur 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangen, entfallen auf den Gläubiger zu 41.500 €. Dies ist mehr als das Sechsfache der Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die lediglich 6.189,51 € betragen [2,0 Gerichtsgebühr und 2,3 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer].
53. Nach einer Entscheidung des aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung heranzuziehen sind. Dies soll gelten, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die Rechtsverfolgung - schon aufgrund ihres Absonderungsrechts - mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung teilhaben werden.
6Ob diese Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist, kann offenbleiben. Gegebenenfalls wäre neben dem Gläubiger zu der S. (Gläubigerin Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die anteilige Aufbringung der Kosten zumutbar. Mit Blick auf die Gläubigerin zu ist eine Forderung für den Ausfall in Höhe von 227.594,75 € anerkannt. Dies entspricht rund 68 v.H. der noch angemeldeten Forderungen. Unterstellt man wiederum, dass im Falle des Prozesserfolgs 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangen, kann die Gläubigerin zu mit einer Quotenverbesserung von etwa 34.000 € rechnen. Dies ist mehr als das Siebenfache der anteilig zu 78 v.H. aufzubringenden Kosten (= 4.827,82 €). Unter Berücksichtigung auch der für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt die Beteiligung des Gläubigers zu rund 19 v.H., was eine Quotenerhöhung von etwa 9.500 € möglich erscheinen lässt. Dies ist ebenfalls ein Vielfaches der nur zu einem Anteil in Höhe von rund 22 v.H. aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung (= 1.361,70 €).
Fundstelle(n):
KAAAE-82335