BGH Beschluss v. - 3 StR 451/14

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gaspistole als Waffe

Gesetze: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 21 KLs 17/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Schuldspruchs zu den Taten Ziff. II. 2. der Urteilsgründe und des gesamten Strafausspruches wie folgt begründet:

"Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, dass die Strafkammer keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gaspistole geladen war oder zumindest geeignete Munition griffbereit oder in Reichweite so zur Verfügung stand, dass die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte (BGH StV 2003, 80; NStZ-RR 2004, 169; StV 2003, 80; Weber BtMG 4. Aufl. § 30a Rdn. 99; Körner/Patzak BtMG 7. Aufl. § 30a Rdn. 64, jew. mwN). Die Urteilsgründe weisen auch nicht auf, dass es sich bei der Gaspistole um einen sonstigen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelte. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Feststellungen über die Funktionsweise der Gaspistole, ihren Ladezustand sowie die Frage des Vorhandenseins von Munition im vorbezeichneten Sinne. Die übrigen Feststellungen zum Schuldspruch sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben.

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. In den vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt dies auch aus der Aufhebung des Schuldspruchs. Auch die Einzelstrafen für die fünf Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterliegen der Aufhebung. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob in diesen Fällen ebenfalls eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Der Tatbegriff des § 31 Nr. 1 BtMG ist nicht identisch mit dem des § 264 StPO, sondern ein weitergehender, eigenständiger, der den besonderen Erfordernissen der Aufklärungshilfe gerecht wird (BGH NStZ-RR 2011, 57; Weber aaO § 31 Rdn. 40 mwN). Ausreichend ist, wenn die aufgeklärten Taten mit der eigenen strafbaren Tätigkeit des Aufklärungsgehilfen im Zusammenhang stehen (Weber aaO Rdn. 42 mwN aus der Rspr.; ebenso § 31 BtMG a.F.). Ein solcher Zusammenhang kommt ausweislich der Urteilsgründe auch mit den fünf Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht. Danach hat der Angeklagte auch Angaben zu zahlreichen seiner Abnehmer gemacht, die zur Einleitung von rund 80 Ermittlungsverfahren geführt haben (UA S. 5, 7). Überdies weisen die Feststellungen zu diesen Taten den Namen und den Wohnort des Abnehmers aus (UA S. 4), was zusätzlich einen Zusammenhang im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nahe legt."

3Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er:

4Dass den Urteilsausführungen nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob bei der aufgefundenen Gaspistole der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorn austritt (vgl. , BGHSt 45, 92, 93; Beschluss vom - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; Beschluss vom - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390), hätte für sich der Revision noch nicht zum Erfolg verholfen. Nach den Feststellungen befand sich in der Wohnung des Angeklagten, in der er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte und portionierte, griffbereit eine Gaspistole der Marke Umarex/Beretta Px4 Storm. Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle (Internet) im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. , NStZ 2011, 702; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rn. 25 i.V.m. § 244 Rn. 51 je mwN).

Becker                               Pfister                                Schäfer

                   Gericke                              Spaniol

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
GAAAE-82290